Besondere Sicherungsmaßnahmen im Vollzug

Mich erreichte heute die Anfrage eines Gefangenen. Er wollte wissen, ob es im Knast auch „Isolationshaft gibt, wo man fixiert wird“. Diese Frage mußte ich leider mit einem „Ja“ beantworten; so etwas gibt es – allerdings nur in eng begrenzten Ausnahmefällen.

Die Art und Weise der Vollstreckung einer Haft regelt das Berliner Strafvollzugsgesetz – StVollzG Bln.

Der § 86 StVollzG Bln zählt die verschiedenen Sicherungsmaßnahmen auf:

Die Frage des Gefangenen beantworten die Ziffern 5 und 6 sowie der letzte Satz.

All das sind Maßnahmen, die nicht die Regel sind, sondern nur in Ausnahmefällen zur Anwendung kommen, nämlich immer dann

wenn nach Verhalten der Gefangenen oder aufgrund ihres seelischen Zustandes in erhöhtem Maße die Gefahr der Entweichung, von Gewalttätigkeiten gegen Personen oder Sachen, der Selbsttötung oder der Selbstverletzung besteht.

Also nur dann, wenn es massive Probleme gibt.

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