Pflichtverteidiger werden immer dann bestellt, wenn der Beschuldigte in Untersuchungshaft genommen werden soll und keinen Verteidiger hat oder selbst keinen benennen kann. Dann ist es Sache des Haftrichters, für einen Verteidiger zu sorgen. Der wird dem künftigen Häftling dann bestellt, manche sagen: beigeordnet.
Dieser Pflichtverteidiger ist in der Regel ein „richtiger“ Strafverteidiger wie jeder andere Verteidiger auch. Ob der Beschuldigte von einem Pflichtverteidiger oder von einem Wahlverteidiger vertreten wird, darf in der Praxis keinen Unterschied ausmachen. Und so ist es im echten Leben auch.
Dazu und zu den anderen Gemeinsamkeiten, aber auch zu einigen Unterschieden, hat die Kanzlei Hoenig Berlin eine kleinen Beitrag geschrieben, den sie dort auf der Website der Kanzlei nachlesen können.
Wie eingangs bereits beschrieben kann es zu Problemen im Verhältnis zwischen dem Beschuldigten und seinem Pflichtverteidiger kommen. Dann sollte entweder das Problem gelöst und das Vertrauensverhältnis begründet werden. Oder statt des Problems muß das Verhältnis gelöst werden. Das ist nicht immer ganz einfach, weil ein Verteidigerwechsel u.a. auch mit (zusätzlichen) Kosten verbunden ist.
Und: Es wäre auch unanständig und berufsethisch nicht vertretbar, wenn ein Verteidiger in das Mandatsverhältnis des anderen eingreifen würde. Deswegen sollte ein Verteidigerwechsel unbedingt in gegenseitiger Übereinkunft stattfinden. Entscheidend ist der Wille des Beschuldigten, denn um dessen Kopf geht es schließlich.