Details zur Flucht aus der JVA Tegel

Im Berliner Tagesspiegel vom 9. Februar 2018 berichtet Jörn Hasselmann über die Hintergründe Entweichung eines Strafgefangenen in der vergangenen Woche:

Die Flucht des Gefangenen aus der JVA Tegel wurde durch eine Mischung aus baulichen Mängeln, Personalnot und groben Fehlern der Bediensteten möglich.

Was der Journalist Hasselmann nicht geschrieben hat: Diese Flucht ist keine Straftat! Solange der Entwichene nichts kaputt macht und niemanden verletzt oder bedroht, macht er sich allein durch die Flucht nicht strafbar.

Es bleibt ein Ungehorsam und ein Verstoß gegen Anstaltsvorschriften. Sollte der Flüchtling wieder eingefangen werden oder sich später selbst stellen, muß er „lediglich“ damit rechnen, daß ihm Lockerungen und Vergünstigungen gestrichen werden. Die Aussichten auf eine vorzeitige Haftentlassung zum Halbstrafen- oder Zweidrittel-Zeitpunkt sind durch die Flucht auch nicht besser geworden.

Und: Bis die Suche nach dem Mann eingestellt wird, dauert’s noch ein Weilchen. Je nachdem, was er sich eingefangen hat, beträgt die Dauer der Vollstreckungsverjährung 10 bis 20 Jahre (Genaueres in § 79 StGB).

Weitere Details über den Fall lieferten Fatina Keilani und Helena Piontek am 8. Februar 2018, ebenfalls im Tagesspiegel.

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